Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Flüchtlinge
1. Allgemeines
Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber, sofern nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten (vgl. dieses Stichwort) in Betracht kommt, für den Abruf der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seines zukünftigen Arbeitnehmers. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 6 Buchstabe b). Auch für die Beantragung von Kindergeld sind sowohl die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten als auch die des Kindes erforderlich (siehe hierzu die Ausführungen in Anhang 9 unter den Nrn. 5 Buchstabe a und 12 Buchstabe b).
2. Vergabe der Identifikationsnummer
Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Das gilt auch für Personen, die als Flüchtlinge oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst z. B. in Erstaufnahmee...