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Firmenfitnessmitgliedschaften
Neu im März
Aufteilung und Zurechnung der Arbeitgeber-Aufwendungen
Da in den Fällen der Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden kann, ist der geldwerte Vorteil dieses Sachbezugs nach der Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und der Umsatzsteuer) zu bemessen. Für die Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber gezahlten laufenden und einmaligen Kosten gilt Folgendes:
Aufteilung der Kosten
Direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind den einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen.
Nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen; das sind die Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer anfallende laufende oder einmalige Kosten sind auf die Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Dies sind jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber – ggf. beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Obergrenze – eine Teilnahmeberechtigung einräumt.
Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten
Einmalige Kosten für einen bestimmten Zeitraum sind gleichmäßig auf d...