BVerwG Beschluss v. - 4 B 45/15

Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

Gesetze: § 55 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, FluLärmG, § 169 S 1 GVG, § 557 Abs 2 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, FluLärmG, Art 6 Abs 1 MRK, § 71 Abs 2 S 1 LuftVG, § 29 Abs 1 S 3 LuftVG, § 29b Abs 1 S 2 LuftVG, § 75 Abs 2 S 1 VwVfG NW, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 20 D 16/14.AK Urteilnachgehend Az: 4 B 25/16 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 2403/16 Nichtannahmebeschluss

Gründe

1Die Kläger wohnen innerhalb der Nacht-Schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Sie wenden sich gegen die vom Flugbetrieb auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen, namentlich zur Nachtzeit. Ihre Klage ist im Hauptantrag u.a. auf die Feststellung gerichtet, dass der Flughafen Köln/Bonn nicht nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG als im Plan festgestellt gilt, weil insbesondere die Hauptstart- und -landebahn zum maßgeblichen Stichtag, dem , nicht angelegt gewesen sei, und sie deshalb nicht verpflichtet seien, die von der Nutzung des Flughafens auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen zu dulden. Hilfsweise verlangen sie u.a. eine Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen den Nachtflugbetrieb zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2Die auf alle Nichtzulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3I. Die Kläger machen das Vorliegen absoluter Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend. Diese Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

41. Die Beschwerde hält das erkennende Gericht für nicht vorschriftsmäßig besetzt und daher den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO für gegeben. Die Kläger beanstanden die Behandlung ihrer Befangenheitsanträge durch das Oberverwaltungsgericht. Damit zeigen sie keinen Revisionszulassungsgrund auf.

5Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist eine nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung und daher nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Das Revisionsgericht hat allein zu prüfen, ob die Ablehnung des Befangenheitsantrags den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO erfüllt. Dies ist der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom - 10 B 56.05 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 101 Rn. 8 und vom - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22).

6a) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom den Befangenheitsantrag gegen eine ehrenamtliche Richterin zurückgewiesen, den die Kläger unter anderem mit der beruflichen Tätigkeit dieser Richterin für einen Landtagsabgeordneten und ihrer aktiven Mitgliedschaft in einer politischen Partei begründet hatten. Der Beschluss würdigt diese Tatsachen, verneint aber selbst bei einer angenommenen Zustimmung der ehrenamtlichen Richterin zur Verkehrspolitik der Landesregierung des Beklagten einen Zusammenhang zwischen dieser Politik und dem vorliegenden Prozessstoff. Dass diese Würdigung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie kritisiert zwar einzelne Obersätze und wirft dem Oberverwaltungsgericht eine Überspannung der Anforderungen vor, setzt sich aber mit den die Entscheidung tragenden Sachargumenten nicht auseinander. Dies reicht nicht für die Annahme aus, dass die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht.

7b) Die Kläger dringen auch mit ihrer Kritik an dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom nicht durch, der ihre Befangenheitsanträge vom , und gegen einzelne oder alle Berufsrichter zurückgewiesen hat. Die Anträge waren gestützt auf die Behandlung eines Vertagungsantrags sowie auf einzelne Beobachtungen zur nonverbalen Kommunikation der Berufsrichter in der mündlichen Verhandlung.

8Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend (vgl. - BVerfGK 15, 102 <106>; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 14; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 54 Rn. 42) davon ausgegangen, dass selbst ein - unterstellter - Verfahrensfehler eine Befangenheit nur begründen könnte, wenn die beanstandete gerichtliche Entscheidung als willkürlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend erscheine. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es unter Würdigung der konkreten Prozesssituation, insbesondere der Beweisanträge und der Gründe für ihre Ablehnung verneint. Damit setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Zurückweisung der Befangenheitsanträge, die auf Beobachtungen zur nonverbalen Kommunikation gestützt waren. Das Oberverwaltungsgericht hat den klägerischen Vortrag zur Mimik und Gestik der Berufsrichter gewürdigt. Diese Würdigung beruht ersichtlich nicht auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen. Auch die Beschwerde zeigt dies mit ihren Hinweisen auf einzelne Formulierungen des Beschlusses nicht auf.

92. Die Beschwerde rügt, die Verhandlung der Vorinstanz sei unter Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG nicht öffentlich gewesen und gelte als auf diesem Verfahrensmangel beruhend nach § 138 Nr. 5 VwGO.

10a) Die mündliche Verhandlung am 2. und sei insgesamt zehnmal unterbrochen worden. Die Unterbrechungen hätten zwischen zehn Minuten bis zu zwei Stunden gedauert. Wann die Verhandlung fortgesetzt werde, habe das Gericht nicht vorab mitgeteilt. Weil der vor dem Sitzungssaal befindliche Flur für den Aufenthalt der Prozessbeteiligten und ihre Bevollmächtigten, der Zuhörer und Pressevertreter nicht geräumig genug gewesen sei, seien die Wartenden gezwungen gewesen, sich während der Unterbrechungen auch in einem Wartebereich in einem anderen Gebäudeteil, der sogenannten großen Halle, aufzuhalten. Wegen Mängeln der Lautsprecheranlage seien die Durchsagen zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung dort, aber auch in der öffentlichen Bibliothek nicht zu hören gewesen.

11Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger einen Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG rügen können oder insoweit ein Rügeverlust nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten ist (diese Möglichkeit bejahend BVerwG, Beschlüsse vom - 4 C 71.77 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 S. 2 f. und vom - 10 B 64.04 - juris Rn. 2; a.A. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 209a). Ebenso kann offen bleiben, ob die Öffentlichkeit der Sitzung bereits mit der Bezeichnung der Sitzung als "Öffentliche Sitzung" in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung protokolliert ist, so dass gegen das Protokoll und seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO zulässig ist ( - NJW 2008, 1021 Rn. 4).

12Denn die Beschwerde zeigt mit ihrem Vorbringen keinen Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG auf. Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschlüsse vom - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 38 und vom - 4 B 11.12 - BauR 2012, 1097 Rn. 3). Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 170/93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8 und vom - 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält ( - NJW 2002, 814), und auch nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss ( 4 C 39.89 - juris Rn. 3). Damit bedurfte es keiner Ankündigung im Wartebereich der großen Halle oder etwa der Bibliothek des Oberverwaltungsgerichts, dass die Verhandlung fortgesetzt werde, um § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG zu genügen. Ausreichend war, dass die unterbrochene Verhandlung in einem Raum fortgesetzt wurde, welcher der Öffentlichkeit zugänglich war.

13Weder aus dem - (BVerfGE 42, 364 <369 ff.>) noch aus dem - (juris) folgt etwas Anderes. Die dort formulierten Anforderungen an den Aufruf einer Sache betreffen das Gebot rechtlichen Gehörs und das Recht auf eine prozessuale Vertretung nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung, aber nicht das Gebot der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Dies ist zu unterscheiden (vgl. - juris Rn. 9). Dass der Aufruf zur Sache nicht ordnungsgemäß gewesen sei, behauptet die Beschwerde erstmals mit ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz. Sie hat diese Behauptung indes weder innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch danach mit Tatsachenvorbringen unterlegt. Im Übrigen ist nach dem Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom davon auszugehen, dass nach Aufruf der Sache die Prozessbevollmächtigten sowie - zum Teil - die Beteiligten erschienen waren.

14Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. II S. 1198), zuletzt geändert durch die 15. EMRK-Protokoll vom (BGBl. 2014 II S. 1034) (EMRK) führt auf kein abweichendes Ergebnis. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird. Die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern ( - BVerfGK 19, 352 Rn. 37 m.w.N.; 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206>). Eine Verhandlung entspricht den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen über deren Zeit und Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind in vielen Fällen bereits dadurch erfüllt, dass die Verhandlung in einem regulären Gerichtssaal stattfindet, der ausreichend groß ist, um Zuschauer aufzunehmen (EGMR, Urteil vom - Nr. 9852/03, 13413/04 [ECLI:CE:ECHR:2007:1129JUD000985203], Hummatov/Aserbaidschan - Rn. 144). Diesen Anforderungen war hier genügt. Dass darüber hinaus Anforderungen zu stellen sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

15b) Die Beschwerde macht in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert geltend, auch im Bereich des Flurs vor dem Sitzungssaal sei die Lautsprecheranlage nicht hinreichend wahrnehmbar gewesen. Die von ihr übermittelten Schilderungen teilen einerseits mit, es habe Schwierigkeiten gegeben, "wenn man sich nicht im oder unmittelbar vor dem Saal aufgehalten" habe, in dem Bereich "unmittelbar vor dem Sitzungssaal" und "unmittelbar vor dem Saaleingang" seien die Durchsagen zu hören gewesen, während andererseits ein Zuhörer angibt "auf dem Flur in einiger Entfernung zu dem Verhandlungssaal" keine Durchsage gehört zu haben. Das Oberverwaltungsgericht schildert in seinem Beschluss vom , die Wahrnehmbarkeit sei zum Teil bejaht, zum Teil verneint worden, so dass die Protokollführerin im Wartebereich vor dem Sitzungssaal auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe. Dies bedarf keiner weiteren Klärung. Angesichts der von der Beschwerde geschilderten räumlichen Verhältnisse, der von ihr beanstandeten räumlichen Enge vor dem Sitzungssaal und der Zahl der Beteiligten und Zuhörer ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls am Verhalten anderer Personen, namentlich deren Bewegung in den Sitzungssaal, der Fortgang der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen ist. Im Übrigen läge auch aus den vorgenannten Rechtsgründen auch insoweit kein Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG vor.

16c) Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, am sei abweichend von der Ladung an die Prozessbeteiligten und die Bekanntmachung im Internet nicht im Sitzungssaal III, sondern im Sitzungssaal I verhandelt worden. Dies verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht. Denn auch die kurzfristig beschlossene Verlegung eines Terminsortes bedarf keiner öffentlichen Bekanntgabe ( 1 B 170.93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8). Im Übrigen liegt nach dem vom Oberverwaltungsgericht übersandten Plan der Sitzungssaal III in unmittelbarer Nähe des Sitzungssaals I, so dass es in tatsächlicher Hinsicht fernliegt, dass die Änderung des Sitzungssaals den Zugang der Öffentlichkeit erschwert haben könnte. Auch die Beschwerde legt dies nicht dar.

173. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, der nach § 138 Nr. 2 Alt. 1 VwGO analog als absoluter Revisionsgrund zu behandeln sei. Sie beanstandet, dass die berufsrichterlichen Mitglieder der Vorinstanz das Urteil beraten und abgestimmt hätten, bevor über einen in der mündlichen Verhandlung angebrachten Befangenheitsantrag entschieden worden sei, auch wenn erst nach der Entscheidung über den Befangenheitsantrag die unterschriebene Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt sei.

18Dies führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Selbst wenn die in der Vorinstanz tätigen Richter gegen das Tätigkeitsverbot des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen hätten, wäre dieser Mangel durch die rechtskräftige Abweisung des Ablehnungsgesuchs vom geheilt ( - ZIP 1988, 174 <175>; 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 16; - NVwZ 2001, 472; - juris Rn. 6; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 47 Rn. 5). Die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge muss aus diesem Grund gleichfalls erfolglos bleiben.

194. Die Beschwerdeführer sehen einen absoluten Revisionsgrund analog § 138 Nr. 3 oder Nr. 5 VwGO als gegeben an, weil die Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstoße. Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

20Es bedarf weder einer Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK vereinbar ist noch, ob die Kläger sich auf einen etwaigen Mangel berufen könnten, obwohl sie der Zustellung einer Entscheidung weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zeitraum bis zur Zustellung widersprochen haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom - 13 LA 34.13 - juris Rn. 7 m.w.N.; Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Einl. Rn. 140; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Rn. 311; für die Möglichkeit eines ausdrücklichen Verzichts auch Ruthig, NVwZ 1997, 1188 <1190>; a.A. Ziekow, NVwZ 2010, 793 <797>).

21Denn die Beschwerde selbst räumt ein, nicht darlegen zu können, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein - unterstellter - Verfahrensmangel verwirklichte aber keinen absoluten Revisionsgrund, der auch ohne eine solche Darlegung beachtlich wäre. § 138 Nr. 5 VwGO nimmt einen absoluten Revisionsgrund an, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dieser Fall umfasst nicht die unterlassene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung (BVerwG, Beschlüsse vom - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 Nr. 91 S. 37 f. und vom - 9 B 3.10 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 4 Rn. 10).

22§ 138 Nr. 5 VwGO findet keine analoge Anwendung, weil sie der Konzeption des Gesetzes widerspräche. Denn obwohl § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG von einer öffentlichen Verkündung des Urteils spricht, hat der Gesetzgeber den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO auf diesen Fall nicht erstreckt ( 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1133>). Diese Entscheidung des Gesetzgebers steht ebenso einer von der Beschwerde geforderten Analogie zu § 138 Nr. 3 VwGO - Versagung rechtlichen Gehörs - entgegen. Eine solche Analogie verbietet auch die unterschiedliche Interessenlage: Denn die Kläger hätten in einem Verkündungstermin nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Möglichkeit zu weiterem Vortrag erhalten.

23Die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beschwerde ihre Entscheidungserheblichkeit nicht darlegt.

24II. Mit ihrem ersten Hauptantrag begehren die Kläger die Feststellung, dass der Flughafen Köln/Bonn nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG im Plan festgestellt gilt und sie nicht verpflichtet sind, die von der flugbetrieblichen Benutzung des Flughafens auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen zu dulden. Das insoweit erhobene Beschwerdevorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.

251. Das Oberverwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse für die mit dem ersten Teil des ersten Hauptantrags erstrebte Feststellung, der Flughafen Köln/Bonn gelte nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG als im Plan festgestellt, für prozessual verwirkt gehalten. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

26Nach der Auffassung der Vorinstanz stellen die Kläger die Genehmigungslage oder den Zulassungsstatus, soweit er sich aus der Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG ergebe, entgegen der bisherigen Rechtsprechung ( 4 B 95.03 - Buchholz 442.40 § 71 LuftVG Nr. 1 S. 3 <insb. zur Hauptstart- und -landebahn 14 L/32 R> und Urteil vom - 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 23; .AK - juris und Urteil vom - 20 D 117/08.AK - juris Rn. 46; in diese Richtung bereits - NVwZ-RR 2001, 209) in Frage. Die prozessuale Verwirkung beruhe auf einer unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung. Die Annahme einer Verwirkung folge in zeitlicher Hinsicht daraus, dass von der Einführung der Planfeststellungsfiktion durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom (BGBl. I S. 2432) zum bis zur Klageerhebung annähernd 15 Jahre vergangen seien. Es komme nicht darauf an, wann die Kläger, so wie im Fall des Klägers zu 4 dessen Vater, jeweils Grundstückseigentümer geworden seien, weil sie sich jeweils die Untätigkeit ihrer Rechtsvorgänger oder im Fall des Klägers zu 4 seines Vaters zurechnen lassen müssten. Denn im hier gegebenen Zusammenhang seien die klagefähigen Rechte und Interessen grundstücksbezogen und nicht personenbezogen zu beurteilen.

27a) Die Beschwerde entnimmt diesen Ausführungen den Rechtssatz, ausschließlich grundstücksbezogene, nicht hingegen personenbezogene Rechte würden vom Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO umfasst. Damit würden die Anforderungen an das Feststellungsinteresse überspannt. Es bestehe auch grundsätzlicher Klärungsbedarf.

28Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde missversteht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse eines Klägers an einer baldigen Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> und vom - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rn. 54). Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung hiermit von "klagefähige[n] Rechte[n] und Interessen" (UA S. 29) gesprochen. Es hat damit das Feststellungsinteresse weder auf Rechte noch darüber hinausgehend auf grundstücksbezogene Rechte beschränkt.

29b) Die von der Beschwerde beanstandete Aussage des Oberverwaltungsgerichts ist allein auf die Frage zugeschnitten (UA S. 29: "Im hier gegebenen Zusammenhang ..."), ob für das zeitliche Moment einer Verwirkung eine grundstücksbezogene oder eine personenbezogene Betrachtung vorzunehmen sei.

30Für die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 3 und 5 stellt sich diese Frage von vornherein nicht, weil sie bereits bei Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung der Luftverkehrsgesetzes vom (BGBl. I S. 2432) am Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohngrundstücke waren. Grundstücksbezogene und personenbezogene Betrachtung gelangen insoweit zu einem übereinstimmenden Ergebnis.

31Die Beschwerde zeigt aber auch mit Blick auf die Klägerin zu 2, die erst seit 2001 Miteigentümerin eines Wohngrundstücks ist, und den im Jahr 2013 geborenen Kläger zu 4 keinen Verfahrensfehler auf. Im Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen ist anerkannt, dass sich Grundstückseigentümer das Unterlassen ihrer Rechtsvorgänger entgegen halten lassen müssen ( 11 A 13.97 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 41 S. 197 <zur Präklusion>), dies gilt auch für die Verwirkung von Nachbarrechten (VGH Mannheim, Urteil vom - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 <104>; OVG Magdeburg, Beschluss vom - 2 L 56/11 - NVwZ-RR 2012, 752).

32Im Hinblick auf das Zeitmoment für die Verwirkung eines Feststellungsinteresses verlangt § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG ebenfalls eine grundstücksbezogene Betrachtung. Die Vorschrift sollte Rechtssicherheit für Flugplatzbetreiber bereits angelegter Flugplätze schaffen (BT-Drs. 13/9513 S. 55). Mit der Neuregelung sollten die Anlage- und Betriebsvoraussetzungen von vor Inkrafttreten des heutigen Luftverkehrsgesetzes angelegten und am noch betriebenen Flugplätzen auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden (BT-Drs. 13/10530 S. 61), die Norm soll also eine Stabilisierungswirkung entfalten ( 4 B 95.03 - Buchholz 442.40 § 71 LuftVG Nr. 1 S. 3). Dieses Ziel des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG könnte nicht erreicht werden, wenn die Frage der Planfeststellungsfiktion durch neue Betroffene, seien sie zugezogen oder nach dem geboren, stets erneut in Frage gestellt werden könnte. Dies zwingt dazu, das zeitliche Moment einer etwaigen Verwirkung grundstücks- und nicht personenbezogen zu beurteilen.

33c) Hierin liegt keine grundrechts- oder menschenrechtswidrige Zurücksetzung des Gesundheitsschutzes, auch nicht des von der Beschwerde besonders angeführten minderjährigen Klägers zu 4.

34Denn die aus einer fiktiven Planfeststellung folgende Duldungspflicht hat gegebenenfalls zurückzutreten, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Fluglärmimmissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird ( 4 B 95.03 - Buchholz 442.40 § 71 LuftVG Nr. 1). Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen (UA S. 55) und im Übrigen eine Verwirkung des Klagerechts verneint, soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag Nr. 1 ein behördliches Einschreiten gegen den Nachtflugbetrieb verlangen (UA S. 58 f.). Den Klägern stehen damit Rechtsschutzmöglichkeiten offen, um Verletzungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Nutzung des Flughafens abzuwehren, auch wenn eine Klage als prozessual verwirkt angesehen wird, die auf die Feststellung gerichtet ist, es fehle an einer Planfeststellungsfiktion.

352. Mit dem zweiten Teil des ersten Hauptantrags begehren die Kläger die Feststellung, dass sie wegen der aus ihrer Sicht fehlenden fiktiven Planfeststellung nicht verpflichtet seien, die von der flugbetrieblichen Benutzung des Flughafens für ihre Wohngrundstücke ausgehenden Lärm-, Schadstoff- und/oder Erschütterungsimmissionen zu dulden. Das Oberverwaltungsgericht hat auch insoweit das Feststellungsinteresse als verwirkt angesehen. Die dagegen erhobenen Einwendungen führen, wie dargelegt, nicht zur Zulassung der Revision. Dass der Feststellungsantrag insoweit anders zu behandeln sein könnte, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, weil der Antrag ausweislich des Wortlauts ("deshalb") darauf gerichtet ist, das Fehlen der Duldungspflicht als Folge einer fehlenden Planfeststellungsfiktion festzustellen.

363. Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung auf die Beweisanträge Nr. 1 bis 31 sowie Nr. 33 bis 34 und den Beweisantrag Nr. 87 (in beiden Fassungen) nicht ankomme (UA S. 32).

37Die Beschwerde rügt in anderem Zusammenhang als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe den Klägern durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags nach Ablehnung ihrer Beweisanträge das rechtliche Gehör verweigert. Ferner beanstanden sie, das Oberverwaltungsgericht habe mit der nicht weiter erläuterten Ablehnung von Beweisanträgen als "unerheblich" in der mündlichen Verhandlung gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen. Mit Blick auf die Zulässigkeit des ersten Hauptantrags führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger nicht darlegen, dass das Urteil insoweit auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen könnte. Namentlich legen sie weder dar, dass die genannten Beweisanträge für die Verwirkung des Feststellungsinteresses von Bedeutung gewesen sein könnten, noch, an welchem weiteren Vortrag zur Frage der Verwirkung des Feststellungsinteresses sie durch das beanstandete Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts gehindert gewesen sein könnten.

384. Auf die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulässigkeit und Begründetheit des ersten Hauptantrags kommt es nicht an. In Fällen, in denen ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom - 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen hat ( 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 <417>).

39III. Mit ihrem zweiten Hauptantrag begehren die Kläger die Feststellung, dass die Nutzung des Flughafens Köln/Bonn insoweit rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, als ihre Wohngrundstücke Lärm-, Schadstoff- und/oder Erschütterungsimmissionen ausgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig angesehen, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle (UA S. 20 f.). Die Beschwerde legt in Bezug auf diese das Urteil insoweit selbständig tragenden Ausführungen keinen Zulassungsgrund dar. Eine Zulassung scheidet damit aus, ohne dass es auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Übrigen ankommt. Zur Beanstandung der Behandlung des Vertagungsantrags und der Beweisanträge gilt das oben Gesagte entsprechend.

40IV. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen unter insoweit erfolgendem (Teil-)Widerruf von luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen vom und vom die Durchführung von Nachtflugbetrieb zu untersagen.

41Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag für zulässig, aber unbegründet gehalten. Einem Anspruch der Kläger auf Einschreiten des Beklagten stehe die Duldungspflicht gegenüber der von der Planfeststellungsfiktion erfassten Anlage aus (vormals) § 9 Abs. 3 LuftVG und (nunmehr allein) § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW entgegen, ohne dass die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieser Duldungspflicht gegeben seien (UA S. 60 ff.). Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf das beantragte Einschreiten aber auch bei einem Außerachtlassen der Duldungspflicht und damit selbständig tragend mit dem Hinweis auf den notwendigen teilweisen Widerruf der Betriebsgenehmigungen vom und vom begründet, für den eine Rechtsgrundlage fehle (UA S. 63 ff.). Jedenfalls hinsichtlich dieser Begründung führt die Beschwerde nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.

421. Die Beschwerde zeigt insoweit keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

43a) Die Beschwerde sieht mit Blick auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Duldungspflicht aus § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, weil sie dem Oberverwaltungsgericht ein Ausblenden des Vorsorgegrundsatzes vorwirft. Dies führt auch dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn die aufgeworfenen Fragen auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anspruchs "bei Außerachtlassung der Duldungspflicht" (UA S. 63 ff.) bezogen werden.

44Die Beschwerde reklamiert grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

ob eine Durchbrechung der "Sperrwirkung" der Duldungspflicht durch Anordnung (auch) aktiver Schallschutzmaßnahmen auf Fälle einer "verfassungswidrigen Gesundheitsbeeinträchtigung" beschränkt ist oder der umweltrechtliche Vorsorgegrundsatz (Art. 20a GG) es gebietet, den Schutz der Nachtruhe flankierend jedenfalls auch durch Anordnung von Betriebsregelungen vorbeugend sicherzustellen,

ob es die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a GG) und/oder Art. 8 EMRK gebieten, über den bloß passiven Schallschutz des Fluglärmgesetzes objektive Lärmgrenzwerte für die Fluglärmbelastung nach oben zu schaffen, was (auch) durch aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen sei,

ob in dem Fall, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG festgesetzten Werte noch nicht überschritten, aber annähernd erreicht werden, ein Anspruch auf Aufnahme von Betriebsregelungen in eine unbeschränkt erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Verkehrsflughafens besteht, um einer noch weiter schleichend ansteigenden Lärmbelastung in der Zukunft vorzubeugen und schließlich

ob eine (unterstellt) verfassungs-/grundrechtswidrige Lärmbelastung tagsüber unter dem Aspekt des Vorsorgegrundsatzes (Art. 20a GG) geeignet ist, die Anordnung eines Nachtflugverbots zu rechtfertigen.

45Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

46Die Beschwerde legt indes nicht dar, warum eine Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist, sondern beschränkt sich auf eine dahin gehende Behauptung. Dies genügt nicht. Im Übrigen fehlt jede Erläuterung dazu, inwiefern aus den von der Beschwerde angeführten Normen ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen folgen könnte.

47b) Ebenso fehlt es an ausreichenden Darlegungen zu der Frage,

ob ein Schutzkonzept, das den Schutz von Flughafenanwohnern in der Nacht-Schutzzone nach dem FluglärmG auf passive Schallschutzmaßnahmen dergestalt reduziert, dass davon ausgegangen wird, dass sich die Menschen nachts in ihren Häusern aufhalten und bei geschlossenen Fenstern elektrische Belüftungseinrichtungen benutzen müssen, mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes aus Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist oder die Lärmbetroffenen durch ein solches Schutzkonzept in unzulässiger Weise zu Objekten staatlichen Handelns gemacht werden.

48Zur Beantwortung der Frage bedürfte es im Übrigen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ein Schutzkonzept, das von einem nächtlichen Aufenthalt der Menschen in ihren Häusern ausgeht und Lärmschutz durch geschlossene Fenster bei Bereitstellung von Belüftungseinrichtungen gewährt, ist mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes vereinbar. Hiervon ist die Rechtsprechung schon bisher ausgegangen ( 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <86> und vom - 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 25 ff.). Daran hält der Senat fest. Denn die Menschenwürde wird nur dann verletzt, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird, die Behandlung durch die öffentliche Gewalt also die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt ( u.a. - BVerfGE 109, 279 <312 f.>). Davon kann bei einem Schutzkonzept des skizzierten Inhalts keine Rede sein.

49c) Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Fragen annimmt,

ob § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 29 Abs. 1 LuftVG eine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Betriebsbeschränkungen zum Schutz der Nachtruhe ist, sowie

ob dies auch für die Anordnung nachträglicher Betriebsbeschränkungen in solchen Fällen gilt, in denen die Zulassung des Flughafens auf einer Planfeststellungsfiktion im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LuftVG beruht und die ursprüngliche Genehmigungssituation nahezu uneingeschränkten Nachtflugbetrieb zuließ.

50Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass Maßnahmen, die eine teilweise Aufhebung einer Betriebsgenehmigung erfordern, nicht allein auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 LuftVG getroffen werden können. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich ( 4 B 33.12 - juris Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26) - auseinander. Sie legt auch nicht dar, warum sich aus der Verpflichtung des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, die Befugnis zur teilweisen Aufhebung einer Betriebsgenehmigung ergeben könnte. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, Rechtssätze wiederzugeben, die sie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts entnehmen zu können glaubt, und diese in Frageform zu wiederholen. Dies genügt nicht (vgl. 2 B 137.92 - NVwZ-RR 1993, 276).

51d) Die Beschwerde will grundsätzlich geklärt wissen,

ob § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG voraussetzt, dass nach anderen Vorschriften Maßnahmen zum Lärmschutz getroffen werden können.

52Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde verfehlt auch insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie weder die Entscheidungserheblichkeit der Frage noch deren fallübergreifende Bedeutung darlegt. Die bloße Behauptung, eine solche Bedeutung sei "erkennbar", reicht hierfür nicht.

53Zu der Beantwortung der Frage bedürfte es im Übrigen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG dürfen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden. Die Norm schließt systematisch an § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG an, der den Luftfahrtbehörden im Stil einer ordnungsrechtlichen Generalklausel Ermessen einräumt, in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen ( 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 39 f. zu § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG). Einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht. Die Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage war auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, der bei Maßnahmen des Immissionsschutzes allein eine Beteiligung der zuständigen Landesminister sicherstellen wollte (BT-Drs. 6/1377 S. 5).

54Schließlich würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat für § 29 Abs. 1 LuftVG - und damit auch für dessen Satz 3 - selbständig tragend angenommen, dass die Norm keine Maßnahmen gestattet, die eine teilweise Aufhebung der Betriebsgenehmigung erfordern. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

55e) Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der unter der Überschrift "Grundsatzrüge der Unionsrechtswidrigkeit von § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG wegen Verletzung der UVP-Richtlinie" genannten Fragen zuzulassen. Sie verfehlt insoweit die Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie weder den grundsätzlichen Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen darlegt. Sie beschränkt sich allein darauf, dem angegriffenen Urteil Rechtssätze zu entnehmen und in Frageform zu wiederholen. Das genügt nicht.

562. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Divergenzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.

57Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

58a) Das angegriffene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Senats vom - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 269) und vom - 4 A 1078.04 - juris Rn. 262 ab.

59Die Beschwerde möchte diesen Entscheidungen den Rechtssatz entnehmen, dass § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sich an die Luftfahrtbehörden richte. Die Urteile sprechen indes in der angeführten Passage von einer Verpflichtung der Zulassungsbehörde, also - nach dem inhaltlichen Zusammenhang - die Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 LuftVG. Zur Geltung des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Luftfahrtbehörden bei Maßnahmen der Luftaufsicht äußern sich die von der Beschwerde angeführten, einen Planfeststellungsbeschluss betreffenden Senatsurteile nicht.

60Im Übrigen wäre die von der Beschwerde angenommene Abweichung nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG keine Anspruchsgrundlage auf ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene gesehen, weil die Norm keine Ermächtigungsgrundlage enthalte (UA S. 64: "Entsprechendes gilt ..."). Dass es mit dieser Annahme im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einem der genannten Senatsurteile abweiche, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Auf die weitere Aussage des Oberverwaltungsgerichts, § 29b Abs. 1 LuftVG wende sich nicht an die Luftfahrtbehörden, kommt es danach nicht an.

61b) Die Beschwerde möchte dem Senatsurteil vom - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <159 f.>) den Rechtssatz entnehmen, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten aus Lärmschutzgründen sei.

62Diesen Rechtssatz stellt das angeführte Urteil nicht auf. Nach den dortigen Ausführungen gehört in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG auch die Abwehr von erheblichen Nachteilen oder Belästigungen zu den Aufgaben der Luftaufsicht. Allerdings ermächtige § 29 Abs. 1 LuftVG nur zu luftfahrtbehördlichen Einzelregelungen. Dass gerade § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG entgegen dem Wortlaut eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, folgt daraus nicht. Vielmehr verweist der Senat für die Ermächtigung ohne Differenzierung auf § 29 Abs. 1 LuftVG insgesamt ( 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <160>). Auch die weitere Formulierung, der Gesetzgeber gebe den Luftfahrtbehörden ein Mittel an die Hand, unter den in § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bezeichneten Voraussetzungen auch Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm zu ergreifen ( 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <165>), soll nicht darlegen, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, sondern auf die insoweit erweiterten Schutzpflichten der Luftfahrtbehörden hinweisen.

63Selbst wenn im Übrigen der Rechtssatz, § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sei eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, dem Senatsurteil vom - 4 C 11.03 - (BVerwGE 121, 152) entnommen werden könnte, führte dies nicht zur Zulassung der Revision. Denn ein solcher Rechtssatz wäre in dem genannten Senatsurteil nicht tragend gewesen, weil dieses eine Rechtsverordnung über ein Flugverfahren zum Gegenstand hatte, deren Rechtsgrundlage nicht § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, sondern § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO war ( 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <158>).

643. Schließlich legt die Beschwerde auch keinen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

65a) Die Beschwerde beanstandet, die Ablehnung ihres Beweisantrags Nr. 55 Buchst. b verstoße gegen § 86 Abs. 2 VwGO, weil die Ablehnung eines Beweisantrags allein als "unerheblich" der Vorschrift nicht genüge. Sie beruft sich hierzu insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( - NJW 2005, 1132 <1133>; ebenso - StV 2010, 557 = juris Rn. 6) und macht geltend, die bloße Ablehnung als "unerheblich" habe den Klägern eine effektive Reaktionsmöglichkeit und damit das rechtliche Gehör genommen. Ferner beanstandet die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei prozessordnungswidrig nicht von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen.

66(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen, wenn es die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt. Es kann diese Darlegung den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten. Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ( 4 B 77.09 - juris Rn. 90). Dem folgt die Literatur überwiegend (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93; Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Anm. 61.2; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 21a; a.A. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 127 f.; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 86 Rn. 87).

67Allerdings soll durch den nach § 86 Abs. 2 VwGO gebotenen Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrags der Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrags führenden Erwägungen des Gerichts erfahren, um in der Lage zu sein, sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einzurichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluss zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen ( 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>). § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, die Information der Beteiligten sowohl über die Gründe der Ablehnung des Beweisantrags als auch über den Stand der gerichtlichen Meinungsbildung zu gewährleisten ( - NVwZ 2008, 778 Rn. 19). Der Beschluss muss den Beteiligten daher so eröffnet werden, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der abschließenden Entscheidung hierzu zu äußern ( 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18).

68Angesichts dieser Zwecke wird es häufig sachgerecht sein, den Beteiligten über die Einschätzung einer Beweistatsache als "unerheblich" hinaus weitere, jedenfalls stichwortartige Erläuterungen zu geben. Es mag darüber hinaus erwogen werden, die - alleinige - Zurückweisung eines Beweisantrags als "unerheblich" prozessrechtlich jedenfalls dann für unzureichend zu halten, wenn die Beteiligten sich über die Rechtsauffassung des Gerichts im Unklaren befinden, weil das Gericht sich - entgegen der üblichen Praxis bei Verwaltungsgerichten - einem Rechtsgespräch verweigert.

69(2) Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

70Mit dem Beweisantrag Nr. 55 Buchst. b haben die Kläger beantragt, eine amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes einzuholen. Die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Fluglärmbelastung der Kläger dergestalt ist, dass ihr Risiko in Bezug auf kardiovaskuläre Erkrankungen erhöht ist. Das Oberverwaltungsgericht hat indes den notwendigen Teilwiderruf der Betriebsgenehmigungen mit der selbständig tragenden Annahme für ausgeschlossen gehalten, dass eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Kläger aufgrund oder mittels Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden könne, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Verhältnis zu Betriebsbeschränkungen als das mildere Mittel darstellten (UA S. 64). Damit sind, wie sich aus einer vorangehenden Passage erschließt, auch die "noch vorzunehmenden, dann aber effektiven" Schallschutzmaßnahmen gemeint, die möglich sind, wenn die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen ineffektiv sein sollten (UA S. 62). Für diese selbständig tragende Begründung kommt es auf ein bestehendes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen nicht an. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde unter Berufung auf das 9 C 39.89 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208) beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in prozessordnungswidriger Weise vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen.

71(3) Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, was die Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung nach Ablehnung ihrer Beweisanträge mit den aus dem angegriffenen Urteil ersichtlichen Gründen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser weitere Vortrag ihrer Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 19).

72Die Kläger verweisen darauf, sie hätten bei einer weitergehenden Begründung betont, dass nach dem umweltrechtlichen Vorsorgegebot eine Verengung des Schallschutzes auf passiven Schallschutz den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern richtet sich gegen die - von der Beschwerde an anderer Stelle bekämpfte - materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Vorsorgeprinzip es nicht gebiete, Lärmschutz durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewähren. Diese Rechtsauffassung wäre indes für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblich, selbst wenn sie verfehlt sein sollte (stRspr, 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

73Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Darlegung der Beschwerde, die Kläger hätten bei einer weitergehenden Begründung ein medizinisches Parteigutachten vorgelegt, wonach die Erhöhung ihrer Risiken in Bezug auf kardio-vaskuläre Erkrankungen "auch nicht durch eine wie auch immer geartete Effektivierung passiver Schallschutzmaßnahmen" abwendbar wäre. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf diese Tatsachenbehauptung hätte ankommen können: Wie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Grenze der Gesundheitsgefährdung zeigen (UA S. 62), bestimmt es diese Grenze nicht individuell - nur hierzu könnte ein medizinisches Gutachten zur Person der Kläger Ertrag bringen -, sondern grundstücksbezogen (ebenso 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 128; vgl. auch 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 32).

74Hiervon unabhängig legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, wie das angekündigte, wenig substantiierte Beteiligtenvorbringen mit dem weiteren, in der Beschwerde wiedergegebenen Vortrag in Übereinstimmung zu bringen sein könnte, dass medizinische Beeinträchtigungen bei der Überschreitung bestimmter Lärmwerte zu befürchten seien (vgl. etwa Beweisantrag Nr. 51, 52 und 84). Einer solchen Darlegung hätte es auch vor dem Hintergrund bedurft, dass die Rechtsprechung bisher einhellig davon ausgeht, dass der Gesetzgeber der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit genügen kann, indem er zum Schutz vor Fluglärm Grenzwerte für energieäquivalente Dauerschallpegel und eine begrenzte Zahl von Maximalpegeln festsetzt ( - NVwZ 2008, 780 Rn. 82, 84; 4 B 63.08 - juris Rn. 11).

75b) Die Beschwerde beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, dass den Klägern kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden ist, um sich zu den - nach ihrer Darstellung - unleserlichen Zahlen auf den mit Schriftsatz der Beigeladenen vom übermittelten Diagrammen zu äußern.

76Dies legt keinen Verfahrensfehler dar. Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom - 6 B 81.09 - juris Rn. 8). Es ist nicht dargelegt, warum die Kläger durch die vermissten zahlenmäßigen Angaben an einem Vortrag zu Kenntnissen über Messergebnisse, Unstimmigkeiten hinsichtlich der veröffentlichten Messergebnisse und externe Ausfallzeiten der Messanlagen gehindert gewesen wären. Dass hierzu die aus den vorgelegten Diagrammen erkennbare Größenordnung nicht ausgereicht haben könnte, legen sie nicht dar.

77Im Übrigen fehlt es an einer Darlegung, warum der weitere Vortrag der Kläger aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte, obwohl das Oberverwaltungsgericht selbst angenommen hat, auf die Messwerte komme es im Einzelnen nicht an (UA S. 59). Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, dass die Annahme, eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Kläger könne durch passive Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden, durch die Einschätzung der Lärmbelastung durch das Umweltamt der Kreisstadt Siegburg in Zweifel gezogen werden könnte.

78c) Nicht zur Zulassung führt die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und § 103 Abs. 1 GG angenommen, die Kläger hätten nicht substantiiert geltend gemacht, dass auch bei Realisierung von Schallschutzmaßnahmen, welche die Anforderungen des aufgrund von § 7 FluglärmG erlassenen § 3 2. FlugLSV erfüllen, eine nächtliche Lärmbelastung im Innern ihrer Häuser besteht oder verbleibt, welche die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschreitet (UA S. 62).

79Das Urteil ist indes selbständig tragend darauf gestützt, eine nächtliche Lärmbelastung könne aufgrund oder mittels zusätzlicher, dann aber effektiver, passiver Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden und solche Anordnungen seien als milderes Mittel vorzuziehen (UA S. 62, 64). Auf die bestehende Lärmbelastung - auch im Inneren - kommt es danach nicht an. Im Übrigen legen die Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, an welchem weiteren Vortrag sie durch die Ablehnung des Vertagungsantrags gehindert gewesen sein könnten. Denn die von ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegte fachliche Stellungnahme des Umweltamtes der Kreisstadt Siegburg äußert sich nicht zur Lärmbelastung im Inneren, sondern zu den Außenpegeln.

80d) Die Beschwerde rügt weiter den Umgang des Oberverwaltungsgerichts mit den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. b bis d, Nr. 52 Buchst. b, c bis g, Nr. 63, 64, 83, 84 und 85 als prozessordnungswidrig. Diese Beweisanträge habe das Gericht - soweit geschehen - nicht allein als unerheblich ablehnen dürfen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Prozessrecht die mit den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. c und d, Nr. 52 Buchst. b, c bis g, Nr. 83, 84 und 85 unter Beweis gestellten Tatsachen seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn auf die unter Beweis gestellten Tatsachen, insbesondere die Lärmbelastung im Inneren und die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei der Lärmbelastung von Innenräumen, kommt es nicht entscheidungstragend an. Das Urteil ist selbständig tragend auf die Annahme gestützt, weitergehende Schallschutzmaßnahmen könnten auch eine (unterstellte) Gesundheitsbeeinträchtigung abwehren. Dazu verhalten sich die Beweisanträge nicht.

81e) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht die mit den Beweisanträgen Nr. 43 bis 50 sowie Nr. 51 Buchst. e unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und allein mit dieser Begründung die Beweisanträge abgelehnt habe.

82Allerdings erweist sich der verbreitete Sprachgebrauch als "Wahrunterstellung" insoweit als unzutreffend, als es dem Oberverwaltungsgericht nicht erlaubt ist, das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen zu Lasten eines Beteiligten als "wahr zu unterstellen" und damit in der Sache offenzulassen. Zugleich kann das Tatsachengericht Behauptungen aber dahinstehen lassen, die, selbst wenn sie vorlägen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung wären ( 9 C 39.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208). Eine "Wahrunterstellung" mag damit begrifflich fehlerhaft sein, sie bleibt aber für Behauptungen, auf deren Wahrheit es nicht ankommt, rechtlich folgenlos. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, an welchem weiteren, nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Vortrag sie durch die gegebene Begründung gehindert gewesen sein könnte oder in welcher Hinsicht die angegriffene Entscheidung sonst auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

83f) Die Kläger rügen als Verstoß gegen rechtliches Gehör, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit einem Anspruch auf Betriebsregelungen auch ohne Überschreitung der Werte des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) nicht auseinander gesetzt habe.

84Dies führt auf keinen Verfahrensfehler. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ( 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ( - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23 und vom - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).

85Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass der von ihr gerügte Gehörsverstoß einen wesentlichen Teil ihres Vorbringens zum Gegenstand haben könnte. Denn an der von ihr in Bezug genommenen Stelle verweist sie "vorsorglich" auf einen im Wortlaut wiedergegebenen Leitsatz eines Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urteil vom - 2 KS 1/12 - juris Ls. 2) zu einem "Anspruch auf Betriebsregelung", ohne darzulegen, welche Bedeutung dessen Aussagen für den geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten haben könnte. Angesichts des umfangreichen Vorbringens der Kläger in der Vorinstanz ist damit nicht erkennbar, dass es sich bei diesem, nicht weiter dargelegten Gesichtspunkt um ein zentrales Vorbringen handeln könnte, dessen Nichtbehandlung auf einen Gehörsverstoß schließen lässt. Auch eine Erwähnung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung ändert daran nichts.

86g) Die Beschwerde legt auch keinen Gehörsverstoß dar, soweit sie eine fehlende Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen zur Unzumutbarkeit eines Schlafens bei geöffnetem Fenster rügt. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen und gewürdigt (UA S. 63). Dass es den Argumenten der Kläger nicht gefolgt ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß (vgl. u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

87h) Die Kläger rügen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe ihnen durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags nach Ablehnung ihrer Beweisanträge das rechtliche Gehör verweigert. Sie hätten nicht darauf verwiesen werden dürfen, innerhalb der mündlichen Verhandlung auf die Ablehnung ihrer insgesamt 92 Beweisanträge zu reagieren.

88Dass die Kläger als Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge einer Vertagung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Sie teilt den Inhalt der Beweisanträge nicht mit, sondern verweist vielmehr auf die bloße Zahl der Beweisanträge und den Umfang des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Allein dieser Umstand zeigt aber die Notwendigkeit einer Vertagung nicht auf. So verschweigt die Beschwerde, dass eine erhebliche Zahl der Beweisanträge darauf gerichtet war, Schriftstücke in Augenschein zu nehmen, die dem Gericht und den Beteiligten bereits vorlagen - nur beispielhaft genannt seien die Beweisanträge 3, 6 bis 11, 14, 16 bis 21, 24, 25 - , ohne dass eine konkrete Beweisbedürftigkeit erkennbar wäre. Lehnt das Tatsachengericht derartige Beweisanträge als unerheblich ab, so ist es dem Beteiligten zuzumuten, sich hierauf in der mündlichen Verhandlung ohne Einräumung weiterer Reaktionszeit einzustellen. Allein dass der gerichtliche Beweisbeschluss einen gewissen Umfang erreichte, ändert daran nichts.

89Die Beschwerde legt für die große Mehrzahl der Beweisanträge im Übrigen nicht dar, was die Kläger bei einer Vertagung nach Ablehnung ihrer Beweisanträge noch vorgetragen hätten und inwieweit dies ihrer Klage zum Erfolg hätte verhelfen können ( 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 19). Allein für die Beweisanträge Nr. 4 Buchst. a, 12 Buchst. a, 56 und 69 Buchst. a und b deutet sie an, in welcher Form sie dem Ablehnungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts entgegen getreten wäre. Die Darlegung ist indes nicht schlüssig, weil sie nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass das Oberverwaltungsgericht die jeweils unter Beweis gestellten Tatsachen mindestens hilfsweise - mit Ausnahme der Nr. 12 Buchst. a - als unerheblich angesehen hat und - unter Einschluss der Nr. 12 Buchst. a - als wahr unterstellt hat. In welcher Weise die Kläger diesen Ablehnungsgründen entgegen getreten wären, legt die Beschwerde nicht dar.

90i) Die Kläger werfen dem Oberverwaltungsgericht vor, die Ablehnung ihrer Beweisanträge entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht begründet zu haben. Sie wenden sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht eine Vielzahl von Beweisanträgen als "unerheblich" abgelehnt hat, ohne dies näher zu begründen. Soweit der Senat die Rügen hinsichtlich einzelner Beweisanträge nicht ohnehin schon abschlägig beschieden hat, führt dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

91Die Beschwerde legt den behaupteten Verfahrensmangel nicht schlüssig dar. Eine Begründung als "unerheblich" reicht - auch unter Berücksichtigung der Zwecke des § 86 Abs. 2 VwGO - jedenfalls dann aus, wenn sich die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache von selbst versteht. Davon geht zutreffend auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. - NJW 2005, 1132 <1133> und vom - 2 StR 363/09 - StV 2010, 557 Rn. 6). Dass ein solcher Fall hier nicht vorlag, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, die den Inhalt der einzelnen Beweisanträge nicht mitteilt. Dabei kann offen bleiben, ob die konkrete Bezugnahme auf einzelne Beweisanträge deren Wiedergabe entbehrlich macht (dagegen 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, rund 80 Beweisanträge der Kläger darauf hin durchzusehen, ob die Bedeutungslosigkeit auf der Hand lag. Dies gilt jedenfalls vorliegend, weil bei einer ganzen Reihe von Beweisanträgen der Kläger, namentlich zum Inhalt von dem Gericht und den Beteiligten vorliegender Schriftstücke, eine Beweisbedürftigkeit von vornherein fern lag.

92Die Beschwerde legt hiervon unabhängig nicht dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte. Die Kläger machen insoweit geltend, sie hätten auf eine weitergehende Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge zu einzelnen Rechtsfragen des Verfahrens vorgetragen. Wie die Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens in dem angegriffenen Urteil zeigt (UA S. 6 - 11), hat das beanstandete Fehlen einer Begründung die Kläger an einem solchen Vortrag nicht gehindert. Die Kläger werfen dem Oberverwaltungsgericht vielmehr vor, dass ihnen eine Auseinandersetzung mit Einzelheiten nicht möglich war, weil es, "zu jeder Rechtsauffassung ... Gegenmeinungen [gibt], die in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten werden". Damit verkennt die Beschwerde, dass § 86 Abs. 2 VwGO jedenfalls nicht verpflichtet, den Beschluss in Umfang und Detaillierung eines Urteils zu begründen. Der Verweis auf weitere Rechtsausführungen geht schließlich daran vorbei, dass für die Frage der Erheblichkeit einer Beweiserhebung die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (stRspr, 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

934. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der weiteren selbständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dem geltend gemachten Anspruch stehe die aus § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW folgende Duldungspflicht in Folge der Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG entgegen, Revisionszulassungsgründe dargelegt und gegeben sind. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, welche die Rechtsgrundlagen einer solchen Duldungspflicht, das Erfordernis und Vorliegen einer Betriebsgenehmigung am , die Abweichungen des hergestellten Bestandes von der Genehmigung vom , die Auslegung des Begriffs "angelegt" in § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG betreffen.

94V. Mit ihrem Hilfsantrag zu 2 streben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten an, der Beigeladenen die Nutzung bestimmter luftseitiger Anlagenteile zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässige Klageänderung angesehen.

95Die Beschwerde sieht insoweit rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

ob es eine Einwilligung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Form einer rügelosen Einlassung darstellt, wenn die Gegenpartei in ihrem auf die Klageänderung folgenden Schriftsatz trotz Kenntnisnahme von der Klageänderung nicht auf diese eingeht, und

ob das Schweigen der Gegenpartei zu einer ihr bekannten Klageänderung eine rügelose Einlassung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO darstellt, wenn die Gegenpartei sich in dem nächsten Schriftsatz anderen Themen des Rechtsstreits zuwendet.

96Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO fordert damit jedenfalls die Einwilligung des Beklagten, wie § 91 Abs. 2 VwGO belegt. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom der mit dem klägerischen Schriftsatz vom "beantragten Klageerweiterung" indes nicht zugestimmt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO unabhängig davon, wie das Verhalten des Beigeladenen prozessual zu bewerten sein mag. Dass die Vorinstanz eine Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verneint hat, beanstandet die Beschwerde nicht.

97Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

98VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B45.15.0

Fundstelle(n):
UAAAF-90378