Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0320 BStBl 2017 I S. 46

Steuererklärungsfristen

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016

  2. Fristverlängerung

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl. 2016 I S. 1679) sind zwar am in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1)

Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2)

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

II. Fristverlängerung

(1)

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des der .

(2)

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3)

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4)

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0320
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - S 0320/54
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 37 - S 0320-1/6
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0320-1/2012-6
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33-S 0320/2016#V002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0320 A-1/2014-5/2016-13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0320-2016/004-51
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 0320-00000-2016/004-002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0320 - 65 - 33 11
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0320 - 1 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0320 A - 15-001 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/1 - S 0320-1#031
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31-S 0320/48/3-2016/58903
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0320 - 52
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0320 - 076
Thüringer Finanzministerium - S 0320 A - 1

Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 46
LAAAF-90222