Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr - "Mehrschichtlager" – Versäumnis der Mitteilung, dass eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt – Beschwerde gilt als nicht erhoben – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nachholung des versäumten Handlung kann grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen
Leitsatz
Mehrschichtlager
Hat es eine Rechtsgemeinschaft von Beschwerdeführern versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, dass es sich bei ihr um eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt und gilt deshalb ihre Beschwerde mangels ausreichender Gebührenzahlung als nicht erhoben, so kann die im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholende versäumte Handlung - statt einer Gebührennachzahlung - grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen (analoge Anwendung von § 123 Abs. 1 und 2 PatG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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