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USt direkt digital Nr. 2 vom Seite 11

Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken

, Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 61/16

Thomas Rennar

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit zur Abgabe von Speisen und Getränken in einer in einem Krankenhaus betriebenen Cafeteria und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung zur Anwendbarkeit der Regelbesteuerung des UStG entschieden.

A. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses kann die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

2. Ist aus Verbrauchersicht eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebs geduldet, ist von einer ausschließlichen Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen (vgl. hierzu ).

3. Bei Bestimmung der Dienstleistungselemente sind dem Unternehmer solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören.

B. Sachverhalt

Der Kläger betrieb im Streitjahr in...

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Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken

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