Verfahrensrecht | Bekanntgabe des Steuerbescheids an Komplementär (FG)
Ein an den Komplementär als
Empfangsbevollmächtigten der KG adressierter Steuerbescheid „für die
KG“ ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die KG mangels
Mitunternehmereigenschaft des Kommanditisten steuerlich als Einzelunternehmen
des Komplementärs anzusehen ist (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG. Für die Streitjahre gab die Klägerin unter ihrem Namen Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ab. Die entsprechenden Bescheide wurden an den Komplementär als Empfangsbevollmächtigten erlassen. 2010 erließ das beklagte FA gegenüber der Klägerin nicht nur geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, sondern auch geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2000 bis 2003. Die Klägerin beantragte die Aufhebung aller Bescheide, da es sich bei ihr nicht um eine Mitunternehmerschaft handele und die Bescheide daher an ein nicht existierendes Steuersubjekt gerichtet seien. 2015 erließ das FA für die Streitjahre geänderte Bescheide, die an den Komplementär adressiert waren; im Betreff hieß es „für die KG”. Die Klägerin beantragte die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide, da diese auf ersatzlos aufgehobenen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhten.
Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:
Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei ist die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, für die inhaltliche Bestimmtheit eines jeden Verwaltungsakts unverzichtbar. Dementsprechend ist auch der Gewerbesteuermessbetrag gegenüber einem bestimmten Steuerschuldner als Inhaltsadressat eines solchen Verwaltungsakts festzusetzen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO; § 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
Allerdings muss der Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.
Im Streitfall ist der Inhaltsadressat der Bescheide zwar mehrdeutig, aber „hinreichend bestimmt” und durch Auslegung erkennbar. Sämtliche Bescheide sind bekannt gegeben an „Herrn A. in Firma KG”, „als Empfangsbevollmächtigter für Firma KG” bzw. „für die Firma KG”.
Zwar ist aufgrund der fehlenden Mitunternehmerschaft für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht die KG, sondern ihr Komplementär Steuerschuldner und Inhaltsadressat.
Die von dem Beklagten in den Bescheiden gewählte Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten macht aber deutlich, dass der Regelungsgehalt des Bescheides auch inhaltlich dem Komplementär der Klägerin zugerechnet werden sollte.
Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
EAAAF-90113