Kirchensteuer | Sonderausgabenabzug bei tariflich besteuerten Kapitalerträgen (FG)
Die Einschränkung des
Sonderausgabenabzugs für als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführte
Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
EStG gilt nicht, wenn eine der
Abzugsteuer unterliegende Gewinnausschüttung aufgrund einer Betriebsaufspaltung
den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist ().
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A-GmbH. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers.
Für 2014 machte der Kläger die abgeführte Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend. Dies erkannte das beklagte FA nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkünfte aus der Ausschüttung stellten keine privaten Kapitaleinnahmen dar.
Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:
Der Abzug der abgeführten Kirchensteuer als Sonderausgabe ist zuzulassen. Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Etwas anderes gilt nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungssteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wird.
Entgegen der Ansicht des FA greift die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs im Streitfall nicht ein. Denn sie dient der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung der Abgeltungssteuer. Die erhobene Kirchensteuer wird bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungssteuer berücksichtigt und kann daher nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.
Dagegen verbleibt es im Fall einer „Normalveranlagung“ beim Sonderausgabenabzug, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer darf als Sonderausgabe abgezogen werden. Dementsprechend ist ein Abzug bei den vorliegenden gewerblichen Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, anzunehmen.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2017 (Sc)
Fundstelle(n):
IAAAF-90035