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Einkommensteuer: Anwendung des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei „Herrenabenden“
Leitsatz
Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von
Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für
„ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer
Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine
überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für die Veranstaltung von
„Herrenabenden“ als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. In den Streitjahren (2006–2008) veranstaltete sie „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die Kosten für die „Herrenabende“ betrugen 20.531,78 € (2006), 22.224,11 € (2007) und 22.811,81 € (2008). Die Klägerin macht...