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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 12095/15 EFG 2017 S. 132 Nr. 2

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 4 Satz 1, EStG § 20 Abs. 6 Satz 5, EStG § 32d Abs. 4, EStG § 43a Abs. 3 Satz 4 und Satz 5

Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Leitsatz

  1. Eine entgeltliche Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.

  2. Transaktionskosten sind nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen.

  3. Demgemäß liegt eine Veräußerung auch vor, wenn bei einer Aktienveräußerung der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (gegen BStBl I 2012, 953, Rz. 59, bzw. v. , BStBl I 2016, 85).

  4. Ein solcher Veräußerungsverlust kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Stpfl. daher nicht erlangt werden kann.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 289 Nr. 6
DStR 2018 S. 6 Nr. 3
DStRE 2018 S. 343 Nr. 6
EFG 2017 S. 132 Nr. 2
ErbStB 2017 S. 71 Nr. 3
KÖSDI 2017 S. 20199 Nr. 3
UAAAF-89948

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.10.2016 - 2 K 12095/15

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