Adressierung eines Steuerbescheides an eine
Ein-Unternehmer-Gesellschaft - Auslegung des Adressaten
Leitsatz
Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids aufgrund einer Korrekturvorschrift ist regelmäßig zwingend, wenn der Tatbestand
der Korrekturvorschrift erfüllt ist. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so liegt regelmäßig eine Ermessensreduzierung
auf Null vor.
Zur hinreichenden Bestimmung eines VA ist die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, unverzichtbar.
Zwar muss Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es ist indes ausreichend, wenn
er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei
bestimmen lässt.
Die Maßstäbe für die Auslegung dürfen nicht überspannt werden.
Zweifel über den Inhaltsadressaten können nur dann durch Auslegung behoben werden, wenn der entsprechende Bescheid mehrdeutig
ist.
Der Inhaltsadressat ist unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Umstände und insbesondere der ständigen Übung
bei der Bezeichnung des Stpfl. im Verwaltungsverfahren zu bestimmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 98 Nr. 2 KAAAF-89947
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.06.2016 - 2 K 11311/15
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