Betriebsausgabenabzug im laufenden Wirtschaftsjahr für erst am 12.1. des Folgejahres fällige, aber bereits vor dem 10.1. des
Folgejahres an das FA überwiesene Umsatzsteuervorauszahlung
Leitsatz
1. Der in § 11 Abs.1 S. 2 EStG verwendete Begriff „kurze Zeit” umfasst einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen, wobei eine
Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
2. Wird bei Einnahme-/Überschussrechnung eine eigentlich am 10.1.des Folgejahres fällige Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig
wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 EStG nach § 108 AO i. V. m. § 193 BGB erst am 12.1.fällig, weil
der 10.1. auf einen Samstag fällt, wird die Umsatzsteuervorauszahlung aber bereits innerhalb des Zehntages-Zeitraums des §
11 Abs. 1 S. 2 EStG bezahlt (im Streitfall: durch Überweisung am 9.1.), so ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
die Umsatzsteuervorauszahlung bereits im laufenden Wirtschaftsjahr, zu dem die Vorauszahlung auch wirtschaftlich gehört, als
Betriebsausgabe abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2017 S. 101 DStR 2018 S. 6 Nr. 6 DStRE 2018 S. 402 Nr. 7 EFG 2017 S. 227 Nr. 3 KÖSDI 2017 S. 20197 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2017 S. 770 AAAAF-89946
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Sächsisches FG, Urteil v. 30.11.2016 - 2 K 1277/16
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