Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für
den anderen Umsatz. Die USt gehört dabei nicht zum Entgelt.
Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen
des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung
der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 315 UStB 2017 S. 104 Nr. 4 MAAAF-89942
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.05.2016 - 11 K 10290/15
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.