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Erweiterte Garantien – Rückstellung oder umsatzmindernde Abgrenzung?
I. Sachverhalt
In einer Region mit geringer Kaufkraft betreiben die Wettbewerber A und B Geschäfte für weiße Ware. U. a. werden Spülmaschinen im Billigsegment angeboten:
Von A mit einer Inklusivgarantie für den an die zweijährige gesetzliche Frist anschließenden Drei-Jahres-Zeitraum,
von B mit einer inhaltsgleichen, aber nur optionalen und gegen besonderes Entgelt erwerbbaren Garantie.
Ihre Kalkulation ist wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A | B | |
Gerät | ||
EK Geräte | 200 | 200 |
Aufschlag 25 % | 50 | 50 |
kalk. Kosten Garantie | 40 | |
Aufschlag 100 % | 40 | |
VK | 330 | 250 |
Garantie | ||
Kalk. Kosten | 40 | |
Aufschlag 100 % | 40 | |
VK | 80 |
A verkauft im Dezember 1.000 Maschinen mit Inklusivgarantie, B ebenso viele mit separater Garantie.
II. Fragestellung
Sind die Garantien zu passivieren? Falls ja, a) umsatzmindernd (als Abgrenzungsposten) oder aufwandswirksam (als Rückstellung) und b) mit welchem Betrag?
III. Lösungshinweise
1. Selbständigkeit der Garantieleistung?
Soweit ersichtlich hat sich nur die umsatzsteuerliche Rechtsprechung mit Garantie- bzw. Gewährleistungsverlängerungen befasst, und zwar mit folgendem Ergebnis:
Eine ohne besonderes Entgelt gewährte Garantieverlängerung (Inklusivgarantie) ist i. d. R. eine unselbständige ...