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Einkommensteuer | Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Das Niedersächsische FG hat mit rkr. Urt. v. - 10 K 488/01 entschieden, der Begriff des Pflegekindes setze entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes u. a. voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern, d. h. zu beiden Elternteilen nicht mehr bestehe. Wohne das Kind mit einem Elternteil und einem Dritten, z. B. dessen (neuen) Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft, könne es deshalb nicht Pflegekind dieses Dritten sein, selbst wenn dieser alle Unterhaltsaufwendungen für das Kind und den mit ihm zusammen wohnenden Elternteil trage. Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab dem habe zu keiner Änderung des Pflegekindbegriffs geführt.