Einkommensteuer | Anwendung des § 50i EStG Absatz 2 EStG n.F. (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom Stellung genommen.
Hintergrund: §50i Absatz 1 und 2 und § 52 Absatz 48 EStG sind durch Artikel 7 des genannten Gesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Absatz 48 EStG ist §50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (§ 50i Absatz 2 EStG a.F.) rückwirkend und umfassend.
§ 50i Absatz 2 EStG a.F. ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.
Das (BStBl 2016 I S. 7), welches § 50i Absatz 2 EStG a.F. betrifft, wird aufgehoben.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
VAAAF-89819