BGH Beschluss v. - 5 StR 456/15

Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft

Gesetze: § 404 Abs 5 StPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO

Instanzenzug: vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. April 2015, Az: 23 KLs 22/14

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.

21. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders (, NStZ-RR 2009, 253).

32. Für den Revisionsrechtszug bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. BGH aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

5b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den Revisionsrechtszug keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln (KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 406a Rn. 3).

6Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt (, BGHSt 52, 96; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15).

7c) Eine Entscheidung des Senats über den Adhäsionsantrag käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. Hilger aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.

8Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.

Sander                       Schneider                        Berger

                 Bellay                           Feilcke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR456.15.0

Fundstelle(n):
MAAAF-89686