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Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Bei dem handelt es sich um die Nachfolgeentscheidung zum .
A. Leitsätze
1. Die Bundesrepublik Deutschland war u. a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche – nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende – Tätigkeiten verwendet werden.
2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.
B. Sachverhalt
Einem Landkreis obliegen im Rahmen der öffentlichen Gewalt u. a. der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet. Der Landkreis erwarb verschiedene Gegenstände, und zwar Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile, die er im Wesentlichen für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbrachten Leistungen verwendete. Im Umfang von 2,65 % setzte er diese Gegenstände jedoch auch für Dritte u. a. für das Entasten und Fällen von Bäumen, für Mäh- und Kehrarbeiten sowie für den Winterdienst ein. Für diese Leistungen war der Landkreis mehrwertsteuerpflichtig.
Das Finanzamt ließ die Vorsteuer nicht zum Abzug ...