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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Mietzinsen – Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen
Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss nach dem den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (, BStBl 1973 II S. 148; vom - I R 123/93, BStBl 1994 II S. 810; vom - I R 70/12, BStBl 2015 II S. 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen a...