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Kaufrecht | Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Aktion
Das auf der Ebay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten Ebay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als S. 94dem Anbieter die Schließung eines Vertrags anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben; § 156 BGB findet auf Ebay-Auktionen keine Anwendung.
Nach der Rechtsprechung des BGH ...