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Erbrecht | Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile
Lassen sich einem Testament keine eindeutigen Anordnungen entnehmen, ist es nach § 133 BGB auszulegen. Weil es dabei aber auf den wirklichen Willen des Erblassers und nicht auf den buchstäblichen Sinn seiner Worte ankommt (vgl. NWB WAAAB-99302), sind damit grds. auch von ihm falsch verwendete Wortbedeutungen auslegungsfähig. Das trifft z. B. zu, wenn er mit dem Begriff „erben“ die Zuwendungen eines Vermächtnisses bzw. [i]infoCenter „Auslegung eines Testaments“ NWB WAAAF-75265 umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung verbindet. Hat der Erblasser in diesem Sinne zwar nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die entsprechende Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden sind, und wurden lediglich Ver...