NWB Nr. 2 vom Seite 81

Ein Haushalt reicht schon aus

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Gut Ding will Weile haben, ...

... manchmal mehr als 90 Jahre. So lange schon wird der Sachkundenachweis für Makler und Verwalter gefordert. Mit dem Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum, das Müller auf vorstellt, soll er nun kommen! Angekündigt hatte sich diese Entwicklung im Dezember 2013. Damals versprach die neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag, „für Maklerleistungen [...] klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen“ und „zudem [...] einen Sachkundenachweis einführen und Standards aus anderen Beratungsberufen auf das Maklergewerbe übertragen [zu wollen]“. Konkreter wurde es dann im Juli 2015, als ein Referentenentwurf vorgelegt wurde. Bis zum Kabinettbeschluss am dauerte es dann aber noch über ein Jahr. Jetzt befindet sich der Gesetzentwurf auf der Zielgeraden. Zwischen März und Mai 2017 könnte nach derzeitigem Stand das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Makler und Verwalter verkündet werden, meint Jürgen Michael Schick vom Immobilienverband IVD (www.immobilien-zeitung.de vom 27.12.2016). Auch der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV, Pressemitteilung vom 31.8.2016) rechnet mit einer Verkündung des Gesetzes spätestens im ersten Quartal 2017, was die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung nach sich zieht. In dieser werden dann u. a. die Kriterien für den Sachkundenachweis festgelegt. Höchste Zeit also für Steuerberater, die auch als Wohnungseigentumsverwalter tätig sind, sich mit den Auswirkungen der Neuregelung vertraut zu machen.

Um Immobilien, allerdings in einem ganz anderen Zusammenhang, geht es auch in dem Beitrag von Greif auf . Hatte sich der BFH doch wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, wann Grundstücksübertragungen Geschäftsveräußerungen darstellen. Zwar ist geklärt, dass die Übertragung vermieteter oder verpachteter Grundstücke nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen sind, wenn der Erwerber beabsichtigt, die bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse fortzusetzen. Dennoch treten in der Praxis immer wieder Grenzfälle auf, z. B. bei nur teilweiser Fortführung der Verpachtung. Hier stellen die Münchner Richter nun klar, der maßgebliche autonome unionsrechtliche Begriff „Teilvermögen“ ist weit auszulegen – und kamen so zu dem Ergebnis der Veräußerung eines begünstigten „Teilvermögens“.

Dass es einer ganzen Immobilie gar nicht bedarf, sondern ein Haushalt schon ausreichend ist, um eine Flut an Steuerrechtsfragen auszulösen, verdeutlicht das aktuelle Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, das Nolte auf analysiert.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 81
LAAAF-89617