Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Einkommensteuer | Aufwendungen für Geburtstagsfeier keine Werbungskosten (BFH)

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls kann sich allerdings ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war im Streitjahr 2011 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines Geburtstags lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers ein. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Klägers mit deutlich höheren Kosten statt. Für 2011 machte der Kläger Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das FA berücksichtigte die streitigen Aufwendungen jedoch nicht. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat die Aufwendungen des Klägers zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

  • Der Anlass einer Feier ist nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.

  • Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars, sondern der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

  • Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen.

  • Die im Rahmen der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien hat das FG beachtet. Es hat die ausschließlich berufliche Veranlassung der Veranstaltung u.a. damit begründet, dass ausschließlich (und sämtliche) Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, der Arbeitgeber in die Organisation eingebunden und die Kosten (ca. 35 € pro Person) maßvoll waren.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
WAAAF-89609