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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Einkommensteuer | Ausgleichszahlung zur Übertragung einer Pensionsrückstellung (BFH)

Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Arbeitnehmers an seinen ehemaligen Arbeitgeber (eine Sparkasse) für die Übertragung der erworbenen Pensionsanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber (ebenfalls eine Sparkasse) als vorweggenommene Werbungskosten (§ 19 EStG) abzugsfähig ist oder aber eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung (§ 22 EStG) darstellt.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Die Zahlung des Klägers ist als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

  • Sie sollte rechtlich und wirtschaftlich der Erhöhung der nachträglichen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bei der Sparkasse B dienen.

  • Da die Höhe des Ruhegehalts des Klägers bei der Sparkasse B entsprechend §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG u.a. von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängt, führt deren Erhöhung auch zu höheren (künftigen) Versorgungsbezügen des Klägers.

  • Damit stand die Zahlung in objektivem Zusammenhang mit den künftigen Versorgungsbezügen des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und diente auch subjektiv der Erzielung dieser Einkünfte. Sie ist folglich im Streitjahr, in dem sie geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 EStG), als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar.

Hinweis:

Entgegen der Auffassung des FA und der Vorinstanz wurde die Zahlung nicht zur Begründung einer Anwartschaft auf eine Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG geleistet. Sie stellt damit keine Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 HGB dar, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedenfalls nicht schon im Jahr der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
XAAAF-89571