1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
3. Die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197a SGG ist der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Fundstelle(n): EAAAF-89508
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LSG Bayern, Beschluss v. 15.12.2016 - L 15 SF 331/16 E
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