Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 S. 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2016 - L 5 R 3187/15