1. Die Behandlung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der an einem chemotherapie-refraktären Rezidiv bei großzelligem B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom litt, mit allogener Stammzelltransplantation nach "klassischer" myeoablativer Konditionierung entsprach im Jahr 2005 nicht dem Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V.
2. Ein Anspruch auf diese Behandlung ergab sich auch nicht aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der GKV, wenn eine Behandlung des Versicherten im Rahmen einer klinischen Studie möglich gewesen wäre.
Fundstelle(n): JAAAF-89473
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2016 - L 11 KR 1180/15
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