1. Die Diagnosen des Abschnitts Z des ICD-10 sind Diagnosen im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien 2013, auch wenn dort keine Krankheit oder Beschwerde definiert ist.
2. Begleicht eine Krankenkasse zunächst eine Rechnung über eine stationäre Behandlung A, beanstandet später diese Rechnung und erklärt die "Verrechnung" mit Ansprüchen des Krankenhauses aufgrund anderer Behandlungsfälle, und macht das Krankenhaus dann gerichtlich den Vergütungsanspruch wegen der stationären Behandlung A geltend, liegt keine Aufrechnung der Krankenkasse, sondern eine nachträgliche beidseitige Änderung der Tilgungsbestimmung der ursprünglichen Zahlung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAF-89467
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2016 - L 4 KR 4876/15
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