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Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte bei vorliegender Organschaft
Streitig im Besprechungsurteil war, ob und inwieweit Ausgangsumsätze, die die GmbH (GmbH) als Organgesellschaft des Klägers (Organträger) mit der Vermarktung des von diesem erzeugten Gemüses erzielt hat, infolge der vom Beklagten angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) gem. § 24 UStG der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Das in § 24 Abs. 1 UStG enthaltene Tatbestandsmerkmal „für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ ist richtlinienkonform dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 RL 77/388/EWG bzw. deren Nachfolgeregelung in Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet.
2. Soweit ein Land- und Forstwirt sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Produkte veräußert, unterliegt nur der Vertrieb der selbst erzeugten Produkte der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG; die Vermarktung zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) unterliegen der Regelbesteuerung.
3. Umsätze selbst erzeugter Produkte, die der...