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KSR Nr. 1 vom Seite 6

Altverlustfeststellungen sind als Grundlagenbescheide zu berücksichtigen

Einkommensteuererklärung kann den Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG darstellen

Alois Th. Nacke

Der Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG nach der bis zum geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) ist Grundlagenbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung späterer Veranlagungszeiträume. Der erforderliche Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG ist nach einer Entscheidung des BFH bereits in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP und dem dortigen Ja-Eintrag in Zeile 5 erfolgt, so dass eine spätere Bestandskraft dieser Einkommensteuerfestsetzung der Berücksichtigung des Grundlagenbescheids (Feststellung der Altverluste) nicht entgegensteht.

Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung 2009

Das Finanzamt erließ 2009 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum , in dem es den Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (sog. Altverluste) für den Ehemann auf 99.082 € und für die Ehefrau auf 97.377 € feststellte. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) stellten die Eheleute sowohl einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG als auch einen Antrag auf Güns...

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