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Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage
Gefahrübergang entscheidend
Eine Windkraftanlage ist angeschafft, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergegangen ist. Das wirtschaftliche Eigentum ist auch nicht vor diesem Zeitpunkt übergegangen, wenn dem Käufer schon vorher die Einspeisungsgebühr zufließt oder der Kaufpreis vor Gefahrübergang vollständig gezahlt wurde.
Werklieferungsvertrag über Windkraftanlagen
Die Klägerin ist eine KG, die die P GmbH durch (Werklieferungs-) Vertrag vom mit der schlüsselfertigen Errichtung von fünf Windkraftanlagen auf gepachtetem Grund und Boden beauftragte. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Gefahr des zufälligen Untergangs der Windkraftanlagen erst mit der Abnahme auf die Klägerin übergehen. Bereits 2004 gingen die Windkraftanlagen ans Netz, so dass der Klägerin seit 2004 die Einspeisungsgebühren zuflossen. Die Abnahme erfolgte aber erst im September 2005. Die Klägerin schrieb die fünf Windkraftanlagen in den Jahresabschlüssen ab 2004 ab und machte eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend. Das Finanzamt stellte die Gewinne für 2004 bis 2006 zunächst erklärungsgemäß fest. Nur der Feststellungsbescheid für 2006 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ...