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Insolvenzrecht | Vergütung des vorläufigen Sachwalters
Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (vgl. NWB WAAAF-79941). Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insolvenzgericht [i]Zum Amt des Sachwalters Ehlers, NWB 44/2014 S. 3348festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertragen werden. Schließlich hat der Senat entschieden, dass der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung in dem S...