FinMin Schleswig-Holstein - Kurzinfo USt 8/2016

Steuersatz für die Lieferungen von Messekatalogen

Konsequenzen des  – VI 358 – S 7220 – 054

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterlägen (USt-Kurzinformation Nr. 2009/06, Tz. 7).

Zwischenzeitlich hat der , entschieden, dass Messekataloge in Position 4901 des Zolltarifs einzureihen seien. Umsätze mit entsprechenden Erzeugnissen unterliegen demnach gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Vor diesem Hintergrund haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die bisherige Verwaltungsauffassung überprüft und beschlossen, daran nicht mehr festzuhalten. Die Grundsätze des sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft.

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Fundstelle(n):
LAAAF-89293