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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2284.1.1-20/1 St32

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden; Aufwendungen für die Begutachtung von Heizanlagen in Überschwemmungsgebieten

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.

2. Allgemeines

Bei dem Hochwasser im Juni 2013 kam es in weiten Teilen Bayerns zu massiven Schäden an Privateigentum durch ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten, insbesondere durch Heizöl, Diesel oder Altöl. Aufgrund dessen ergab sich ab einer bestimmten Lagerkapazität eine Prüfpflicht für Heizanlagen in Überschwemmungsgebieten durch einen Gutachter.

Ergaben sich aus dem daraus resultierendem Gutachten Mängel an der Heizanlage, waren diese vom Betreiber zu beheben und dem zuständigen Landratsamt ein mängelfreier Prüfbericht vorzulegen.

Auf den Prüfbericht wurde verzichtet, wenn auf ein anderes Heizungssystem umgestellt und die Heizanlage ausgetauscht wurde.

3. Gutachterliche Tätigkeit/Prüftätigkeit

Mit Urteil vom , BStBl 2015 II S. 481 , hat der BFH entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG sein kann, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das Urteil ist amtlich veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden.

Die Überprüfung der Heizanlage durch einen Sachverständigen stellt eine gutachterliche Tätigkeit dar. Für diese Aufwendungen kommt daher eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht.

4. Reparatur von Heizungsanlagen

Sofern im Rahmen der Überprüfung von Heizanlagen in Überschwemmungsgebieten diese repariert wurden, liegt eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG vor.

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

5. Austausch von Heizungsanlagen

Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine Umstellung von Ölheizung auf Gas, Holz oder andere Alternativen zwingend vorzunehmen ist, ist wie folgt zu verfahren:

  • Ermittlung Restnutzungsdauer der alten Ölheizung (Abschreibungsdauer 20 Jahre)

  • Restwert kann als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden

  • die Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der alten Heizung sind nachzuweisen

  • ebenso ist der zwingende Austausch nachzuweisen (z. B. durch ein Sachverständigengutachten)

Ebenso fallen die Kosten für eine ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölanlage unter die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 EStG. Dazu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung des Heizölbehälters, Reinigung, Verschließung des Abfüllstutzens, Abmontieren von Leitungen, etc. durch einen Fachbetrieb.

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.

Erfolgte der Austausch der Heizanlage aus anderen Gründen können hier die Kosten für die Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Der Restwert der alten Heizung kann hier jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2284.1.1-20/1 St32

Fundstelle(n):
RAAAF-89291