Anwendung des , BStBl 2017 II S. 45; Änderung des BStBl 2008 I S. 682
Der , entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BStBl 2008 I S. 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele. Der BFH hatte hierzu ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundlage, auf der die Zahlungsansprüche beruhten, zeitlich nicht befristet war. Aber bereits die Historie der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU spreche gegen eine derartige Annahme. Denn die Regelungen seien immer wieder erheblich reformiert worden. Daher handele es sich dem Grunde nach um befristete Ansprüche, bei denen lediglich der Endzeitpunkt nicht bekannt war. Die zwischenzeitlich abermals vorgenommene Reform, nach der diese Zahlungsansprüche zum ihre Gültigkeit verloren haben, belege dieses Vorgehen. Der BFH bestätigte außerdem die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre für Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 19 des BStBl 2008 I S. 682, wie folgt gefasst:
„aa) lineare Abschreibungen
Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben ( BStBl 2017 II Seite 45). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum (Auslaufen der Zahlungen aufgrund der Verordnung der EU Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 547 und Verordnung der EU Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 608 sowie Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, BGBl 2014 I Seite 897) verteilt werden.”
Dieses BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 6 - S 2134/07/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 33
EStB 2017 S. 111 Nr. 3
WAAAF-89285