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Erbschaftsteuerreform 2016: Aus § 13c ErbStG wird § 13d ErbStG
Sonst ändert sich nichts. Oder doch?
Gemäß § 13c ErbStG i. d. F. vom (BGBl 2008 I S. 3018) sind bebaute Grundstücke und Grundstücksteile im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören. Damit kamen/kommen zweifelsohne Begünstigungen für Grundstücke und Grundstücksteile des Privatvermögens in Betracht. Des Weiteren ermöglicht der Gesetzeswortlaut des § 13c ErbStG a. F. aber auch Steuerbefreiungen, wenn zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile zwar zum Betriebsvermögen, aber nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom musste der bisherige § 13c ErbStG „nebenbei“ weichen, um für Regelungen zum „Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen“ im neuen § 13c ErbStG Platz zu machen und wurde entsprechend in § 13d ErbStG „umbenannt“. Doch obwohl sich am Wortlaut der Vorschrift nichts geändert hat, bedeutet das m. E. nicht, ...