Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen
zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.
Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht
in Betracht. Dann tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zu einem
Teil zu berücksichtigen, nicht ein.
Das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG a.F. findet keine Anwendung, wenn aus einer im BV gehaltenen Beteiligung nur
Einlagen zurückgewährt werden.
Die Rückgewähr von Einlagen führt nicht zu Einnahmen oder BV-Mehrungen i. S. von § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 37 DStRE 2017 S. 1409 Nr. 23 EFG 2017 S. 23 Nr. 1 UAAAF-89264
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 05.09.2016 - 2 K 176/14
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