Fristversäumnis und Wiedereinsetzung bei mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache
Leitsatz
1. Mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache vermag für sich genommen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht zu entschuldigen
und stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
2. Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem der Amtssprache Unkundigen, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm
zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.
3. Im Falle der Fristversäumnis hat ein der Amtssprache Unkundiger zur Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen, dass er sich
selbst unverzüglich um die erforderliche Übersetzung dieses Bescheides bemüht habe oder dass ihm dies nicht in angemessener
Zeit möglich gewesen sei.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 45 DStRE 2018 S. 163 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 3918 JAAAF-89259
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