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FG Bremen Urteil v. - 4 K 49/13 (2)

Gesetze: ZK Art. 24 ZK Art. 71 Abs. 1 ZK Art. 71 Abs. 2 ZK Art. 78 Abs. 3 ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 239 EWGV 2913/92 Art. 24 EWGV 2913/92 Art. 71 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 71 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 78 Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 239 ZKDV Anh. 11 EWGV 2454/93 Anh. 11 KN Pos 8528 EGV 2376/94 EGV 710/95 EGV 1531/2002

Nacherhebung von Antidumpingzöllen

Einfuhr mit Kathodenstrahlröhren ausgestatteter Fernsehgeräte unter Vorlage thailändischer Präferenzursprungsbescheinigungen

Bestimmung des Ursprungs nach Maßgabe des Ursprungs der Bildschirmröhre

nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung

Leitsatz

1. Für Fernsehgeräte, die unter Vorlage thailändischer Präferenzursprungsbescheinigungen geliefert wurden, die ihren nichtpräferenziellen Ursprung jedoch in Malaysia oder Korea hatten, gelten die für Malaysia oder Korea allgemein festgesetzten Antidumpingzollsätze.

2. Für die Bestimmung des Ursprungs der Fernsehgeräte ist der Ursprung der jeweiligen Bildschirmröhre maßgeblich, wenn dies die teuerste Einzelkomponente mit einem Preis von mehr als 35 % des Ab-Werk-Preises des fertigen Gerätes ist.

3. Die Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK können zwar nachträglich beseitigt werden; dies setzt jedoch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen der Zollbehörde voraus, wobei die Feststellungslast insoweit bei den Zollbehörden liegt. Verfahrensrechtlich erfolgt die Beseitigung der Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK im Wege einer nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 ZK.

4. Nach Beseitigung der Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK ist es Sache des jeweiligen Anmelders, die maßgeblichen Grundlagen – hier den Ursprung der Waren – unter Beachtung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren (korrekt) anzugeben und ggf. den entsprechenden Beweis zu erbringen.

Fundstelle(n):
ZAAAF-89258

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FG Bremen, Urteil v. 17.11.2016 - 4 K 49/13 (2)

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