Einfuhr mit Kathodenstrahlröhren ausgestatteter Fernsehgeräte unter Vorlage thailändischer Präferenzursprungsbescheinigungen
Bestimmung des Ursprungs nach Maßgabe des Ursprungs der Bildschirmröhre
nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung
Leitsatz
1. Für Fernsehgeräte, die unter Vorlage thailändischer Präferenzursprungsbescheinigungen geliefert wurden, die ihren nichtpräferenziellen
Ursprung jedoch in Malaysia oder Korea hatten, gelten die für Malaysia oder Korea allgemein festgesetzten Antidumpingzollsätze.
2. Für die Bestimmung des Ursprungs der Fernsehgeräte ist der Ursprung der jeweiligen Bildschirmröhre maßgeblich, wenn dies
die teuerste Einzelkomponente mit einem Preis von mehr als 35 % des Ab-Werk-Preises des fertigen Gerätes ist.
3. Die Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK können zwar nachträglich beseitigt werden; dies setzt jedoch entsprechende Ermittlungen
und Feststellungen der Zollbehörde voraus, wobei die Feststellungslast insoweit bei den Zollbehörden liegt. Verfahrensrechtlich
erfolgt die Beseitigung der Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK im Wege einer nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung
gemäß Art. 78 ZK.
4. Nach Beseitigung der Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK ist es Sache des jeweiligen Anmelders, die maßgeblichen Grundlagen
– hier den Ursprung der Waren – unter Beachtung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren (korrekt) anzugeben und
ggf. den entsprechenden Beweis zu erbringen.
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