Erwerb einer Heizungsanlage als Demonstrationsobjekt im Hinblick auf nicht hinreichend konkretisierte Aussicht auf Vermittlungsprovisionen
ist keine unternehmerische Tätigkeit
Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen nur bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung
Aufteilungsschlüssel
Prozessführungsbefugnis bei Testamentsvollstreckung
Leitsatz
1. Es stellt kein unternehmerisches Verhalten dar, Gegenstände (hier: eine Heizungsanlage für das selbstgenutzte Wohnhaus
als Demonstrationsobjekt) zu nicht unerheblichen Einkaufspreise zu erwerben im Hinblick auf etwaige Vermittlungsprovisionen,
wenn diese zum Zeitpunkt des Erwerbs weder durch schriftliche Vereinbarungen gesichert waren, noch die Höhe der möglichen
Umsätze auch nur ansatzweise abgeschätzt werden konnte.
2. Voraussetzung für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen ist eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung.
Lässt sich der Anteil der unternehmerischen Verwendung nicht konkret berechnen, ist dieser im Wege einer sachgerechten Schätzung
analog dem Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln.
3. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird zwar grundsätzlich das Verhältnis der Nutzflächen als sachgerechter Aufteilungsmaßstab
angesehen. Weist die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der
Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist jedoch grundsätzlich der
Umsatzschlüssel anzuwenden.
4. Ein eingesetzter Testamentsvollstrecker ist allein zur Führung von Aktivprozessen hinsichtlich zum Nachlass gehörender
Rechte befugt. Er kann jedoch die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam ermächtigen.