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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1640/16 E EFG 2017 S. 212 Nr. 3

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG § 20 Abs. 8EStG § 32d Abs. 1 Satz 3EStG § 43 Abs. 5 Satz 2EStG § 51a Abs. 2bEStG § 51a Abs. 2c

Sonderausgabenabzug von als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführten Kirchensteuern – Abgeltungswirkung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen – Reichweite der Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Zurechnung zu den gewerblichen Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG

Leitsatz

Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführte Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG greift nicht ein, wenn eine der Abzugsteuer unterliegende Gewinnausschüttung nicht mit der in § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG geregelten Abgeltungswirkung abschließend dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterfällt, weil sie aufgrund einer Betriebsaufspaltung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 212 Nr. 3
NWB-EV 2017 S. 45 Nr. 2
SAAAF-89243

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.11.2016 - 15 K 1640/16 E

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