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NWB EV 1/2017 S. 5

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

Wie das Bundesministerium der Finanzen am mitteilte, ist das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden.

Danach muss die erstmalige Übermittlung für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum erfolgen. Für nach dem angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen. Die Einzelheiten zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (Datensatzbeschreibung etc.) werden im Laufe des Jahres 2017 auf http://www.esteuer.de veröffentlicht.

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