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NWB EV 1/2017 S. 7

Erbschaftsteuer – Gegenstand des Vorvermächtnisses (FG)

Sachverhalt: Die Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte. Weiter verfügte sie, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Ihre Schwester könne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachvermächtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Erwerb durch Vermächtnis von 255.646 €. Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie ... /

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