Verfahrensrecht | Stellungnahme zum Entwurf des IDW Praxishinweises 1/2016 (DStV)
Der DStV hat zum Entwurf eines IDW
Praxishinweises 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance
Management Systems gemäß IDW PS 980 Stellung genommen.
Hintergrund: Das BMF hat mit den Anwendungserlass zu § 153 AO, der die Berichtigung von Steuererklärungen regelt, geändert.
Gemäß § 153 Abs. 1 AO muss ein Steuerpflichtiger der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Das BMF vertritt in seinem Schreiben die Auffassung, dass die Implementierung eines „innerbetrieblichen Kontrollsystems“ als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, wenn es der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen dient.
Zur Ausgestaltung und Prüfung von Compliance Management Systemen hat das IDW den IDW PS 980 entwickelt. Im Entwurf des IDW Praxishinweises 1/2016 (veröffentlicht auf der Homepage des IDW) wird dargestellt, wie diese Grundsätze auf Tax Compliance Management Systeme angewendet werden können.
Hierzu führt der Arbeitskreis Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung des DStV u.a. weiter aus:
Bei den Ausführungen zum Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist es nach Ansicht des Arbeitskreises Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung wünschenswert, die vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten als Hauptzweck des Tax CMS konkreter zu beschreiben.
Der DStV setzt sich weiterhin dafür ein, dass rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten auch von dem Steuerpflichtigen genutzt werden dürfen. Rechtliche Unschärfen – oder wie im Falle von BEPS, nationale Unterschiede in den Steuergesetzen – die durch Steuerpflichtige zur Verringerung der Steuerlast genutzt werden, müssen zwingend im Gesetz korrigiert werden.
Der Arbeitskreis Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung des DStV schlägt daher vor, die "vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten", bspw. in einer neuen Randnummer 9, zu präzisieren.
Im Rahmen der Betrachtung eines Tax CMS für die Zwecke des § 153 AO sollten nach Ansicht des Arbeitskreises Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung lediglich gesetzliche Vorgaben einbezogen werden. Bei der Prüfung eines Tax CMS nach IDW PS 980 durch den Wirtschaftsprüfer wären nach Ansicht des DStV beide Arten der Verletzung des Tax Compliance Management Systems anzeigepflichtig.
Die vollständige Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.
Quelle: DStV online (il)
Fundstelle(n):
UAAAF-89225