Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Verfahrensrecht | Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids (FG)

Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann geändert werden, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheides erfolgt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Erblasser war im Streitfall an einer Gesellschaft beteiligt, zu deren Gunsten das zuständige FA zunächst einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheides wurde die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid geändert. Die wirtschaftliche Belastung der Erben trat somit erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Erbschaftsteuer ein. Das FA berücksichtigte den Betrag, der die Nachlassverbindlichkeiten erhöhte, nicht.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Der Erbschaftsteuerbescheid konnte nach den Vorschriften des BewG geändert werden.

  • Gem. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Jedoch ist auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also insbesondere auch der Erbschaftsteuer, bei Eintritt der Bedingung in der Weise zu berichtigen, dass die nunmehr entstandene Last berücksichtigt wird (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG).

  • Im Zeitpunkt des Erbfalles und zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung war nicht sicher, ob die Einkommensteuerbelastung der Erben hinsichtlich des zunächst angenommenen steuerbegünstigten Sanierungsgewinns überhaupt entstehen würde. Es stand demzufolge auch nicht fest, ob überhaupt eine wirtschaftliche Belastung eintreten werde.

  • Für nicht laufend veranlagte Steuern wird, wenn die Verpflichtung dann tatsächlich entstanden ist, der Tatsache Rechnung getragen, dass der Grund für die Verpflichtung bereits zum Bewertungsstichtag gelegt gewesen ist. Die Erbschaftsteuerveranlagung ist also, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe die Last tatsächlich entstanden ist, gem. § 6 Abs. 2 BewG zu berichtigen, sofern der erforderliche Antrag fristgerecht gestellt wird.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 36/16 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-89176