Umsatzsteuer | Verkauf von Ackerstatusrechten fällt nicht unter § 24 UStG (FG)
Der Verkauf von Ackerstatusrechten
- also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten
von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur
Umbruchsgenehmigung - fällt nicht unter
§ 24 UStG
(;
Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterlag mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Im Jahr 2009 schloss sie einen „Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH“. Sie war der Auffassung, dass dieser Vorgang den Regelungen des § 24 UStG unterfiel, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze.
Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:
Die streitgegenständliche Leistung unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Abziehbare Vorsteuern sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie auf diese Leistung entfallen.
Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass die Norm ihrem Wortlaut nach zwar auf „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze“ Anwendung findet, dass damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar ist.
Der "Verkauf" von Ackerstatusrechten fällt jedoch weder unter den Katalog des Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 § 295 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 i.V.m. Anhang VIII Mehrwertsteuersystemrichtlinie), noch entspricht er seinem Charakter nach den dort genannten Leistungen.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 55/16 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (Sc)
Fundstelle(n):
LAAAF-89173