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Neue Regelungen für Arbeitnehmerüberlassung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAF-88604 In der Sitzung vom hat der Bundestag die Reform des AÜG beschlossen. Die verabschiedete Gesetzesfassung tritt zum in Kraft. Grund für die Korrekturen waren erhebliche Auslegungsfragen sowie die Einschätzung, dass die Richtlinie nicht sachgerecht umgesetzt worden ist.
Ausführlicher Beitrag s. .
Neuregelungen
[i]Höchstüberlassungsdauer von 18 MonatenEs gilt eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden (§ 1 Abs. 1b AÜG n. F.).
[i]„Equal Pay“ nach neun bzw. 15 MonatenLeiharbeitnehmer werden nach neunmonatiger Überlassung hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (sog. Equal Pay, § 8 Abs. 4 AÜG n. F.). Gilt für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an „Equal Pay“ vorsieht, besteht der Anspruch erst nach 15 Monaten. Unterbrechungen von drei Monaten hindern den Ablauf der Fristen nicht (Zäsur, § 8 Abs. 4 AÜG a. E.).
[i]PersonalgestellungenPersonalgestellungen auf der Grundlage von Tarifverträgen des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 3 TVöD) sind als gesetzlich zuläs...