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Handelsrecht | Irreführung durch Verwendung eines akademischen Titels nach Ausscheiden aus der Partnerschaft
Die Nennung eines promovierten Akademikers als namensgebenden Gesellschafter einer Partnerschaft ist zur Irreführung geeignet (§ 18 Abs. 2 HGB), wenn die Person der Partnerschaft nicht (mehr) angehört und auch kein sonstiger promovierter Akademiker in der Gesellschaft eine maßgebliche Stellung einnimmt.
Da über § 2 Abs. 2 Satz 2 PartGG die für die Partnerschaft „passenden“ Vorschriften des kaufmännischen Firmenrechts entsprechende Anwendung finden können, kann das Ausscheiden des [i]infoCenter „Firma” NWB OAAAA-88432 namensgebenden promovierten Gesellschafters deshalb auch nachträglich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 HGB) bedeuten, wenn hierdurch die Gefahr einer erheblichen Irreführung besteht, welche der Senat unter Hinweis auf eine Entscheidung des