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Insolvenzrecht | Schenkungsanfechtung bei GmbH-Anteilskaufvertrag
Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung (§ 134 Abs. 1 InsO) ist zwar umfassender als der der Schenkung (§ 516 BGB) und setzt insoweit eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. In einem Zweipersonenverhältnis in diesem Sinne liegt somit Unentgeltlichkeit dann vor, wenn der Vermögensgegenstand des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögensvorteil zufließen soll ( NWB RAAAE-87071). Ist dann dafür aber in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers maßgeblich (, BGHZ 113 S. 393), scheidet die Anwendung des § 134 InsO deshalb a...