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Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum als Betriebsausgaben
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des , BStBl 2016 II S. 265). (2) Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.
Das nun entschiedene Verfahren scheint bei den Verfahrensbeteiligten in Vergessenheit geraten zu sein. Denn nach dem Ergehen des Arbeitszimmer-Besc...BStBl 2016 II S. 265